Hinweise zum Thema Ruhestörungen und unzulässiger Lärm
Jedes Frühjahr bzw. Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinandersetzen. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20 Uhr mäht. Nach der 32. BlmSchVO ist es verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr im Freien zu benutzen. Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen). Wir bitten Sie, diese Regelungen zu beachten und Ihrem Nachbarn keinen Grund für Beschwerden zu geben.
Benutzen von Mährobotern
Mähroboter sind Geräte, die Rasenflächen nach einem festgelegten Programm automatisch kürzen. Für sie gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht. Dennoch kann ihr Betrieb störend für den Nachbarn sein. Wir bitten Sie daher, diese Geräte mit der gebotenen Rücksicht im Sinne eines gemeinschaftlichen Nachbarverhältnisses nicht an Sonn- und Feiertagen sowie in den frühen Morgen- und späten Abendstunden einzusetzen. Durch entsprechende Programmierung des Mähroboters können Sie diese Zeiten generell einstellen. Ihr Nachbar wird es Ihnen danken und bei nächster Gelegenheit auch auf Sie Rücksicht nehmen.
Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen
Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen dürfen ebenfalls nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 bis 07:00 Uhr im Freien benutzt werden. Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind u.a. Freischneider und Grastrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.
Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen
Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten: an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen zwischen 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und 17 bis 7 Uhr.
Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“.
„Kinderlärm“
Der Betrieb von Kindergärten und Spielplätzen ist oft mit Lärm verbunden, den Anlieger nicht hinnehmen wollen und über den sie sich beim Ordnungsamt beschweren. In seltenen Einzelfällen kam es sogar zu Klagen vor Gericht. Das Einrichten von Spielflächen für Kinder ist aber eine wichtige Voraussetzung für das Errichten von Wohngebieten.
Kinderspielplätze gehören zu den förderungswürdigen sozialen Belangen des Baurechts. Diese Privilegierung des Baurechts ist nun auch im Immissionsschutzrecht berücksichtigt.
Nach § 22 Abs. 1 a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen, die von
• Kindertageseinrichtungen,
• Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden,
• im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen, die von diesen Einrichtungen ausgehen, dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Dieser gesetzlichen Bestimmung folgt der Erkenntnis, dass Kinder lediglich ihrem natürlichen Spieltrieb folgen und dabei als Ausdruck ihres Verhaltens laut sind. Kinderlärm ist somit ein sozial-adäquates Verhalten. Kinder kann man nicht einfach wegsperren wie einen krähenden Hahn oder einen bellenden Hund. Bolz- und Skaterplätze sind von dieser Privilegierung nicht betroffen.
Bedenken Sie, wie wichtig es ist, solche Anlagen in unmittelbarer Nähe der Nutzer vorzuhalten. Es nützt niemanden, Kinderspielplätze oder Kindertagesstätten auf der grünen Wiese oder in einem Gewerbegebiet zu betreiben.
Auf der anderen Seite sollte selbstverständlich nicht vergessen werden, dass unser Umfeld schon sehr stark mit Lärm belastet ist und dass sich viele Menschen in ihrer Wohnung oder auf ihrem Grundstück nach der verdienten Ruhe und Erholung sehnen. Daher sollten die Eltern von Kindern auch auf diese verständnisvoll Einwirken, damit sie bei ihren spielerischen Aktivitäten von Anfang an im Rahmen der Erziehung die Wünsche und Rechte anderer Menschen respektieren lernen.
Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes. Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.
Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten. Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen nach 20 Uhr nicht mehr benutzt werden (siehe oben). Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wachgehalten wird. Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm beeinträchtigen.
Bußgelder bei unberechtigtem Lärm
Vermeiden Sie daher unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt des Amtes Miltzow gerne zur Verfügung. Tel. 038328 / 603 0 oder per Mail an
Bildquelle: Kurt Bouda / pixelio.de
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